Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden (22.08.1818), in: documentArchiv.de
http://www.documentarchiv.de/nzjh/verfbaden.html
mit Ergänzung von "Verfassungen in Baden-Württemberg" im 19. Jahrhundert
http://www.verfassungen.de/de/bw/baden/baden18-index.htm
Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden
vom 22. August 1818
Carl, von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen etc.
Als Wir bereits im Jahr 1816 Unsern Unterthanen wiederholt bekannt machten, dem Großherzogthum eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch, und die Hoffnung, daß sämmtliche Bundesglieder über eine unabänderliche, wesentliche Grundlage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten Einrichtungen übereinkommen und nur in Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürfnissen, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte.
Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bey dem Bundestage abgelegten Abstimmungen der Zeitpunkt noch nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem die Gestaltung der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher Berathungen bilden dürfte, so sehen Wir Uns nunmehr veranlaßt, die Unsern Unterthanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innern freyen und festen Ueberzeugung entspricht.
Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsre Staats-Einrichtungen zu einer höhern Vollkommenheit zu bringen, haben Wir nachstehende Verfassungsurkunde gegeben, und versprechen feierlich für Uns und Unsre Nachfolger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen.
I Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen
§ 1 Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
§ 2 Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staatsoberhaupt verkündet worden sind.
§ 3 Das Großherzogthum ist untheilbar und unveräußerlich in allen seinen Theilen.
§ 4 Die Regierung des Landes ist erblich in der großherzoglichen Familie nach den Bestimmungen der Declaration vom 4. October 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes einen wesentlichen Bestandtheil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Urkunde aufgenommen betrachtet werden soll.
§ 5 Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 6 Das Großherzogthum hat eine ständische Verfassung.
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener
und besondere Zusicherungen
§ 7 Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet.
Die großherzoglichen Staatsminister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.
§ 8 Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bey. Alle Befreyungen von directen oder indirecten Abgaben bleiben aufgehoben.
§ 9 Alle Staatsbürger von den drey christlichen Confessionen haben zu allen Civil- und Militärstellen und Kirchenämtern gleiche Ansprüche.
Alle Ausländer, welchen Wir ein Staatsamt conferiren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das Indigenat.
Durch Gesetz vom 17. Februar 1849 erhielt der § 9 folgende Fassung:
§ 9. Alle Staatsbürger, ohne Unterschied der Religion, haben zu allen Civil- und Militairstellen und Kirchenämtern gleiche Ansprüche.
§ 10 Unterschied in der Geburt und der Religion begründet, mit der für die standesherrlichen Familien durch die Bundesacte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militärdienstpflicht.
§ 11 Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch ein Gesetz ein angemessener Abkaufsfuß regulirt werden.
§ 12 Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugsfreyheit, wird als ein Bestandtheil der Verfassung angesehen.
§ 13 Eigenthum und persönliche Freyheit der Badener stehen für alle auf gleicher Weise unter dem Schutze der Verfassung.
§ 14 Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer Competenz.
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordentlichen Gerichten ausgehen.
Der großherzogliche Fiscus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den Landesgerichten.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger Entschädigung.
§ 15 Niemand darf in Criminalsachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweymal 24 Stunden im Gefängniß festgehalten werden, ohne über den Grund seiner Verhaftung vernommen zu seyn.
Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen.
§ 16 Alle Vermögens-Confiscationen sollen abgeschafft werden.
§ 17 Die Preßfreyheit wird nach den künftigen Bestimmungen der Bundesversammlung gehandthabt werden.
§ 18 Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreyheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes.
§ 19 Die politischen Rechte (der drey christlichen Religionstheile) sind gleich.
Durch Gesetz vom 17. Februar 1849 wurden die Worte "(der drey christlichen Religionstheile)" ersetzt durch: "aller Religionsteile".
§ 20 Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
§ 21 Die Dotationen der beyden Landesuniversitäten und anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigenthümlichen Gütern und Gefällen oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staatscasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.
§ 22 Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich.
Das Institut der Amortisationscasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten.
§ 23 Die Berechtigungen, die durch das Edict vom 23. April 1818 den dem Großherzogthum angehörigen, ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren Reichsritterschaft verliehen worden sind, bilden einen Bestandtheil der Staatsverfassung.
§ 24 Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sind in der Art, wie sie das Gesetz vom Heutigen festgestellt hat, durch die Verfassung garantirt.
Durch Gesetz vom 24. Juli 1888 wurde der § 24 aufgehoben.
§ 25 Die Institut der weltlichen und geistlichen Witwencasse und der Brandversicherung sollen in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen und unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn.
Durch Gesetz vom 24. Juli 1888 wurde der § 25 aufgehoben.
III. Ständeversammlung. Rechte und Pflichten der Ständeglieder
§ 26 Die Landstände sind in zwey Kammern abgetheilt.
§ 27 Die erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses,
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien,
3. aus dem Landesbischoff und einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten,
4. aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels,
5. aus zwey Abgeordneten der Landes-Universitäten,
6. aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen.
§ 28 Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. Von denjenigen standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich theilen, ist das Haupt eines jeden Familienzweigs, der im Besitz einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer.
Während der Minderjährigkeit des Besitzers einer Standesherrschaft ruhet dessen Stimme.
Die Häupter der adelichen Familien, welchen der Großherzog eine Würde des hohen Adels verleihet, treten, gleich den Standesherren, als erbliche Landstände in die erste Kammer. Sie müssen aber ein nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge erbliches Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens zu 300 000 Gulden angeschlagen ist.
§ 29 Bey der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind sämmtliche adeliche Besitzer von Grundherrschaften, die das 21. Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimmfähige Grundherren, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jede Wahl gilt für acht Jahre. Alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen Deputirten aus.
Adelichen Güterbesitzern kann der Großherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bey der Grundherrenwahl beylegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens auf 60 000 Gulden angeschlagen ist, und nach dem Rechte der Erstgeburt nach der Linealerbfolge vererbt wird.
§ 30 In Ermangelung des Landesbischoffs tritt der Bisthumsverweser in die Ständeversammlung.
§ 31 Jede der beyden Landesuniversitäten wählt ihren Abgeordneten auf vier Jahre aus der Mitte der Professoren oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des Landes nach Willkühr. Nur die ordentlichen Professoren sind stimmfähig.
Durch Gesetz vom 5. August 1841 wurde dem § 31 folgender Absatz angefügt:
"Beide Abgeordneten der Universitäten, sie mögen die zunächst Gewählten, oder wegen deren Austritt der regelmäßigen Erneuerung an deren Stelle gewählt worden sein, treten mit der Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten gleichzeitig aus."
§ 32 Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen.
§ 33 Die zweyte Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter nach der dieser Verfassungsurkunde angehängten Vertheilungsliste.
§ 34 Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmännern erwählt.
§ 35 Wer wirkliches Mitglied der ersten Kammer oder bey der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar ist, kann weder bey Ernennung der Wahlmänner ein Stimmrecht ausüben, noch als Wahlmann oder Abgeordneter der Städte und Aemter gewählt werden.
§ 36 Alle übrigen Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Wahldistrict als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bey der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Alle übrigen Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt und in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben, sind - vorbehältlich der besonderen gesetzlichen Ausnahmen - bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar."
§ 37 Zum Abgeordneten kann ernannt werden, ohne Rücksicht auf Wohnort, jeder durch den § 35 nicht ausgeschlossene Staatsbürger, der
1. einer der drey christlichen Confessionen angehört,
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, und
3. in dem Grund-, Häuser- und Gewerbssteuer-Kataster wenigstens mit einem Capital von 10 000 Gulden eingetragen ist, oder eine jährliche lebenslängliche Rente von wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm- oder Lehnguts-Besitze oder eine fixe ständige Besoldung oder Kirchenpfründe von gleichem Betrag als Staats- oder Kirchendiener bezieht, auch in diesen beyden letztern Fällen wenigstens irgend eine directe Steuer aus Eigenthum zahlt.
Landes-, standes- und grundherrliche Bezirksbeamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder weltliche Localdiener können als Abgeordnete nicht von den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amtsbezirk gehört.
Durch Gesetz vom 17. Februar 1849 wurde der § 37 Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1867 wurde der § 37 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 erhielt der § 37 Abs. 1 folgende Fassung:
"Zum Abgeordneten kann ohne Rücksicht auf Wohnort ernannt werden jeder Staatsbürger, welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und eine Wählbarkeit zum Wahlmann besitzt.".
§ 38 Die Abgeordneten der Städte und Aemter werden auf acht Jahre ernannt und so, daß die Kammer alle zwey Jahre zu einem Viertel erneuert wird.
Durch Gesetz vom 14. April 1825 wurde bestimmt:
"1. Die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten, der Städte und Ämter zur Ständeversammlung werden auf sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit, und so immer von sechs zu sechs Jahren, treten die gewählten Mitglieder sämmtlich wieder aus, wenn nicht die Kammern früher aufgelöst worden ist. Diese gesetzliche Bestimmungen dehnen sich auch auf die gewählten Mitglieder der gegenwärtigen Ständeversammlung aus."
Dadurch wurde der § 38 abgeändert.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1831 wurde das Gesetz vom 14. April 1825 wieder aufgehoben, wodurch der ursprüngliche Wortlaut des § 38 wieder in Geltung kam.
Durch Gesetz vom 16. April 1870 erhielt der § 38 folgende Fassung:
"§ 38. Die Abgeordneten der Städte und Ämter werden auf vier Jahre gewählt. Sie werden alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert."
§ 39 Jede neue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auflösung der Versammlung oder wegen des regelmäßigen Austritts eines Mitglieds nöthig wird, zieht eine neue Wahl der Wahlmänner nach sich.
§ 40 Jeder Austretende ist wieder wählbar.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 40a. Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen."
§ 41 Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder.
§ 42 Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen.
§ 43 Die Auflösung der Stände bewirkt, daß alle durch Wahl ernannte Mitglieder der ersten und zweyten Kammer, die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten und der Städte und Aemter ihre Eigenschaft verlieren.
§ 44 Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Berathung erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drey Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden.
§ 45 Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweyte Kammer wählt für die Präsidentenstelle drey Candidaten, wovon der Großherzog für die Dauer der Versammlung Einen bestätigt.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 erhielt der § 45 folgende Fassung:
"§ 45. Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweite Kammer wählt selbst ihren Präsidenten."
§ 46 Alle zwey Jahre muß eine Ständeversammlung statt finden.
Durch Gesetz vom 14. April 1825 wurde bestimmt:
"2. Alle drei Jahre muß eine Ständerversammlung Statt finden."
Dadurch wurde der § 46 abgeändert.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1831 wurde das Gesetz vom 14. April 1825 wieder aufgehoben, wodurch der ursprüngliche Wortlaut des § 38 wieder in Geltung kam.
§ 47 Die Mitglieder beyder Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben.
§ 48 Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Berathungen nach eigener Ueberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Committenten keine Instructionen annehmen.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1867 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 48a. Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstimmungen oder wegen seiner Äußerungen bei Kammer-, Abtheilungs- und Kommissions-Verhandlungen anders als nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen werden.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen beider Kammern bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei."
§ 49 Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bey begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.
§ 50 Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Berathung geeigneten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
§ 51 Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten der letzten Sitzung und drey andern Mitgliedern der ersten und sechs Mitgliedern der zweyten Kammer, dessen Wirksamkeit auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall, oder auf die von dem letzten Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist.
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beyden Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten Ausschusses nach sich.
§ 52 Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beysammen bleiben und berathschlagen.
IV. Wirksamkeit der Stände
§ 53 Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden.
§ 54 Das Auflagengesetz wird in der Regel für zwey Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Contractes nicht abgeändert werden.
§ 55 Mit dem Entwurf des Auflagengesetzes wird das Staatsbudget und eine detaillirte Uebersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern Etatsjahren übergeben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitglied des Staatsministeriums contrasignirte Versicherung des Großherzogs beygebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet worden sey, oder verwendet werden solle.
§ 56 Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen.
§ 57 Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig gemacht werden. Ausgenommen sind die Anlehn, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur anticipirt werden, so wie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres Fundationsgesetzes, ermächtigt ist.
Für Fälle eines außerordentlichen, unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältniß steht, und wozu das Creditvotum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine Geldaufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt.
§ 58 Es darf keine Domaine ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die aus staatswirthschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landes-Cultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungscasse zur Verzinsung übergeben werden.
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zwecke der Beendigung eines, über Eigenthums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen, während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind.
Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragmatischen Sanction über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom 1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten seyn wird.
§ 59 Ohngeachtet die Domainen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten, als Haupt der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der darauf radicirten Civilliste und außer andern darauf haftenden Lasten, so lang als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen.
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöhet, und ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden.
§ 60 Jeder die Finanzen betreffende Gesetzesentwurf geht zuerst an die zweyte Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht werden.
§ 61 Tritt die Mehrheit der ersten Kammer dem Beschluß der zweyten nicht bey, so werden die bejahenden und verneinenden Stimmen beyder Kammern zusammen gezählt, und nach der absoluten Mehrheit sämmtlicher Stimmen der Ständebeschluß gezogen.
§ 62 Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöset wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt, oder wenn sich die ständischen Berathungen verzögern.
§ 63 Bey Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Kriegs kann der Großherzog, zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung der Stände, gültige Staatsanlehen machen, oder Kriegssteuern ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt:
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwey Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs und einen Commissär zur Kriegscasse abordnen darf, um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, und daß derselbe
2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden Kriegscommission eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzialbehörde, aus der Zahl der in dem Provinzbezirk wohnenden Ständeglieder zwey Abgeordneten beyzugeben.
§ 64 Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwey Drittel der anwesenden Ständeglieder einer jeden der beyden Kammern gegeben werden.
§ 65 Zu allen anderen, die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beyden Kammern erforderlich.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 65a. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Großherzog sowie jeder Kammer zu."
§ 66 Der Großherzog bestätigt und promulgirt die Gesetze, erläßt die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen - die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht abfließenden - und alle für die Sicherheit des Staats nöthigen Verfügungen, Reglements und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen Berathung geeignete, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde.
§ 67 Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und Beschwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen, auf ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter Angabe der Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntniß gelangen, der Regierung anzuzeigen. Sie haben das Recht, Minister und die Mitglieder der obersten Staatsbehörden wegen Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte förmlich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz soll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung, die urtheilende Behörde und die Procedur bestimmen.
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kammern nicht anders als schriftlich, und nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nachweißt, daß er sich vergebens an die geeigneten Landesstellen und zuletzt an das Staats-Ministerium um Abhülfe gewendet hat.
Keine Vorstellung, Beschwerde oder Anklage kann an den Großherzog gebracht werden, ohne Zustimmung der Mehrheit einer jeden der beyden Kammern.
Durch Gesetz vom 20. Februar 1868 wurde der § 67 wie folgt geändert:
- in § 67 wurden die Worte "Sie haben das Recht, Minister und die Mitglieder der obersten Staatsbehörden wegen Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte förmlich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz soll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung, die urteilende Behörde und die Procedur bestimmen." gestrichen.
- der Absatz 3 wurde durch folgende Absätze ersetzt:
"Zu Beschwerden, welche die Beschuldigung einer Verletzung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Rechte enthalten, ist die Zweite Kammer allein befugt. Jedoch steht der Ersten Kammer dasselbe Recht der Beschwerde an den Großherzog wegen Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu. Die Beschlüsse über derartige Beschwerden erfordern die in § 67a vorgeschriebene Stimmenmehrheit.
Zu anderen Vorstellungen an den Großherzog sind beide Kammern, sie es in Gemeinschaft, sei es jede für sich allein, berechtigt.
Eine Bitte um Vorlage eines Gesetzes darf nur dann von einer Kammer an den Großherzog gebracht werden, wenn dieselbe zuvor der anderen Kammer mitgetheilt und dieser Gelegenheit gegeben worden ist, sich darüber auszusprechen.".
Durch Gesetz vom 20. Februar 1868 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt eingefügt:
" IVa. Von den Anklagen gegen die Minister
§ 67a. (1) Die zweite Kammer hat das Recht, die Minister und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannter verfassungsmäßiger Rechte oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen.
(2) Ein solcher Beschluß erfordert die in den §§ 64 und 74 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl; die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen.
(3) Das Anklagerecht der zweiten Kammer wird durch die Entfernung des Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben.
(4) Im Falle der Verurtheilung ist die Entlassung des Angeklagten aus dem Staatsdienste zu erkennen.
(5) Diese Folge der Verurtheilung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder aufgehoben werden.
(6) Ueber etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staatsgerichtshof keine Entscheidung zu.
§ 67b. (1) Das Richteramt über die im vorigen Paragraphen erwähnte Anklage übt die Erste Kammer als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs und acht weitern Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Loos bezeichnet und der Ersten Kammer beigeordnet werden.
(2) Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein Ablehnungsrecht zu.
(3) Der Präsident der Ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stellvertreter ist der Präsident des obersten Gerichtshofes.
(4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie das Verfahren bei demselben, wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt.
§ 67c. (1) Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit den in § 67a erwähnten Verletzungen, oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Verbrechen durch Mißbrauch seines Amts begangen zu haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu beantragen, daß der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen dieses Vergehens vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Aburtheilung verweise.
(2) Dieser Antrag ist in den in § 67a vorgeschriebenen Formen zu beschließen und mit der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber selbständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen.
§ 67d. (1) Die während der Ständeversammlung von der Zweiten Kammer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären verfolgt und die Erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht als vertagt oder geschlossen.
(2) Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, jedoch wird die Schlußverhandlung und Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der Verfassungsurkunde festgesetzten Frist verschoben.
§ 67e. (1) Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Ständeversammlung der Staatsgerichtshof das Urtheil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu gebildet, und die Zweite Kammer wählt aufs Neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage.
(2) Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von der Zweiten Kammer gewählte Kommission zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand.
§ 67f. (1) Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntniß des Landtages gekommen ist, wenn die Zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat.
(2) Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der Zweiten Kammer jene Handlung gebilligt hat.
§ 67g. Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem Minister gegengezeichnet ist."
§ 68 Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern, vom Großherzog in Person oder von einem von Ihm ernannten Commissär eröffnet und geschlossen.
§ 69 Sämmtliche neu eintretende Mitglieder schwören bey Eröffnung des Landtags folgenden Eyd:
"Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staatsverfassung, und in der Ständeversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Classen, nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen: So wahr mir Gott helfe (und sein heiliges Evangelium)".
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurden im § 69 die Worte "und sein heiliges Evangelium" gestrichen.
§ 70 Kein Landesherrlicher Antrag kann zur Discussion und Abstimmung gebracht werden, bevor er nicht in besondern Commissionen erörtert und darüber Vortrag erstattet worden ist.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurde der § 70 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 70a. Die Annahme eines Gesetzentwurfes, sowie die Ablehnung eines Landesherrlichen Gesetzesvorschlags können in jeder Kammer, sowohl nach stattgefundener Vorberathung in einem besonderen Ausschuß, als auch ohne solche erfolgen, letzteres aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennten Berathung und Abstimmung. Ein von der einen Kammer an die andere gebrachter Gesetzentwurf oder Vorschlag irgend einer Art kann, wenn er nicht Finanzgegenstände betrifft, mit Verbesserungsvorschlägen an die andere Kammer zurückgegeben werden."
§ 71 Die Landesherrlichen Commissarien treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe mit ständischen Commissarien zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für nothwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetz-Entwurf kann getroffen werden, die nicht mit den Landesherrlichen Commissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurde der § 71 aufgehoben.
§ 72 Die Kammern können einen zum Vortrag gebrachten Entwurf nochmals an die Commissionen zurückweisen.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurde der § 72 aufgehoben.
§ 73 Ein von der einen Kammer an die andere gebrachter Gesetzes-Entwurf oder Vorschlag irgendeiner Art kann, wenn er nicht Finanz-Gegenstände betrifft, mit Verbesserungs-Vorschlägen, die in einer Commission nach § 71 erörtert worden, an die andere Kammer zurückgegeben werden.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 wurde der § 73 aufgehoben.
§ 74 Jeder gültige Beschluß einer Kammer erfordert, wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt worden ist, absolute Stimmenmehrheit bey vollzähliger Versammlung. Bey gleicher Stimmenzahl giebt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. Tritt der Fall ein, daß in Finanzsachen die Stimmen beyder Kammern zusammengezählt werden müssen, so entscheidet bey Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer.
Man stimmt ab mit lauter Stimme und den Worten: Einverstanden! oder: Nicht einverstanden! Nur bey der Wahl der Candidaten für die Präsidentenstelle der zweyten Kammer, der Ausschußglieder und der Glieder der Commissionen entscheidet relative Stimmenmehrheit bey Geheimer Stimmgebung.
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von 10, die zweyte durch die Anwesenheit von 35 Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten, vollzählig. Zur gültigen Berathschlagung über die Abänderung der Verfassung wird in beyden Kammern die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder erfordert.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 erhielt der § 74 Abs. 2 folgende Fassung:
"Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen wird unbeschadet der in § 51 der Verfassungsurkunde enthaltenen Vorschrift durch die Geschäftsordnungen geregelt.".
Durch Gesetz vom 17. Juni 1862 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 74a. Die in § 27 Absatz 1, 2 und 3 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der Ersten Kammer der Landstände sind derjenigen Zahl von Anwesenden, welche der § 74 zur gültigen Berathschlagung über die Abänderung der Verfassung vorschreibt, nur insofern beizurechnen, als sie an dem betreffenden Landtage theil nehmen."
§ 75 Die beyden Kammern können weder im Ganzen noch durch Commissionen zusammentreten; sie beschränken sich in ihrem Verhältniß zu einander auf die gegenseitige Mittheilung ihrer Beschlüsse.
Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staatsministerium in unmittelbarer Geschäftsberührung; sie können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen.
Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter Erlaubniß, an den Großherzog abordnen.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 erhielt der § 75 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die beiden Kammern können nicht zusammentreten; sie beschränken sich in ihrem Verhältnisse zueinander auf die gegenseitige Mittheilung ihrer Beschlüsse.".
§ 76 Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bey öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt zu jeder Kammer und müssen bey allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bey der Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder aufgenommen werden.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1869 erhielt der § 76 folgende Fassung:
"§ 76. Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und großherzogliche Commissarien haben jederzeit bei öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt und müssen bei allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschuß stattfindet, so treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe die landesherrlichen Kommissarien mit den ständischen Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für notwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht mit den landesherrlichen Kommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist."
§ 77 Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche Vorträge gestattet.
§ 78 Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regierungscommissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und auf das Begehren von drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.
§ 79 Die Reihenfolge, wonach die Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Aemter aus der Versammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey Jahre wieder ein Viertel aus.
Durch Gesetz vom 28. Dezember 1831 erhielt der § 79 folgende Fassung:
"§ 79. Fassung unbekannt."
Durch Gesetz vom 5. August 1841 erhielt der § 79 folgende Fassung:
"§ 79. Fassung unbekannt."
Durch Gesetz vom 16. April 1870 erhielt der § 79 folgende Fassung:
"§ 79. Nach jeder Gesamterneuerung der Kammern, im Fall des § 43 der Verfassungsurkunde, wird auf dem ersten Landtage die Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der Abgeordneten der Grundherrn, der Städte und Ämter durch das Loos ein für allemal bis zu einer wieder eintretenden Gesammterneuerung bestimmt.
Von den Abgeordneten der Städte und Ämter sollen erstmals nur 31 und in der zweiten Periode 32 Mitglieder austreten.
Die theilweise Erneuerung geschieht jeweils am 1. Juli des zweiten Jahres einer Budgetperiode, und nach einer Gesammterneuerung der Kammern der erste theilweise Austritt der grundherrlichen Abgeordneten am 1. Juli des vierten, der erste theilsweise Austritt der Abgeordneten der Städte und Ämter aber am 1. Juli des zweiten Jahres, überall unter der Voraussetzung, daß an diesem Tage die Kammern weder zu einem ordentlichen, noch zu einem au0erordentlichen Landtage versammelt sind. Niemals darf jedoch ein solcher, nach der vorigen Periode angehörender Landtag das Budget auch für die folgende votieren, sondern es muß hierzu der regelmäßig zur Hälfte erneuerte berufen werden. Findet die Auflösung einer Ständeversammlung vor Bewilligung des der laufenden Landtagsperiode angehörenden Budgets statt, so wird die Dauer ihrer Sitzung dem neu einberufenen Landtage eingerechnet, so daß die erste Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten und der Mitglieder der Zweiten Kammer mit dem 30. Juni des nämlichen Jahren austritt, an welchem der betreffende Theil der Mitglieder der aufgelösten Kammer hätte austreten müssen.
Findet dagegen die Auflösung erst nach Bewilligung des betreffenden Budgets statt, so wird die bis zur regelmäßigen nächsten Erneuerung noch verlaufende Zeit der neu einzuberufenden Ständeversammlung nicht eingerechnet, sondern es dauert die Vollmacht der Letzteren so lange fort, als wäre sie erst im Zeitpunkt jener regelmäßigen (theilweisen) Erneuerung berufen worden.".
§ 80 Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstehenden Streitigkeiten die Landesherrliche Central-Commission, die mit der ersten Vollziehung des Constitutions-Gesetzes beauftragt werden wird.
§ 81 Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1819 festgesetzt.
§ 82 Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, getroffen seyn wird.
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt.
§ 83 Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt.
Griesbach, den 22. August 1818.